Pflegeleuchtturm

Ratgeber

Pflege und Beruf: Freistellung, Pflegezeit und was Ihr Job schützt

Zuletzt geprüft am 9. Oktober 2026.

Kurz gesagt

Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage fehlen – in jedem Betrieb. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Für längere Pflege gibt es die Pflegezeit (bis 6 Monate) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate in Teilzeit), jeweils mit Kündigungsschutz. Sie sind aber unbezahlt; ein zinsloses Darlehen hilft beim Ausgleich.

Ihre Möglichkeiten auf einen Blick

Wie langeGeldIn welchem Betrieb
Akut-Freistellungbis 10 Arbeitstage im JahrPflegeunterstützungsgeld von der Pflegekassein jedem Betrieb
Pflegezeitbis 6 Monate, ganz oder teilweiseunbezahlt, zinsloses Darlehen möglichab 16 Beschäftigten
Familienpflegezeitbis 24 Monate in Teilzeitweniger Lohn, zinsloses Darlehen möglichab 26 Beschäftigten

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren – zusammen aber höchstens 24 Monate für denselben Angehörigen.

Im Notfall: sofort freinehmen

Ihre Mutter stürzt, Ihr Vater kommt aus dem Krankenhaus und braucht ab morgen Hilfe? Dann dürfen Sie sofort zu Hause bleiben, um die Pflege zu organisieren.

  • Arbeitgeber sofort informieren, zum Beispiel per E-Mail, und sagen, wie lange Sie voraussichtlich fehlen. Er muss nicht zustimmen.
  • Ärztliche Bescheinigung besorgen, dass Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist oder es voraussichtlich wird.
  • Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen beantragen. Es ersetzt 90 % Ihres ausgefallenen Nettolohns, 2026 höchstens 135,63 € am Tag.

Die 10 Tage gibt es jedes Jahr neu. Teilen sich Geschwister die Pflege, gilt das Geld für alle zusammen nur für 10 Tage.

Pflegezeit: eine längere Auszeit

Sie können sich ganz freistellen lassen oder Ihre Arbeitszeit verringern.

  • Schriftlich ankündigen, spätestens 10 Arbeitstage vorher – mit Zeitraum und gewünschtem Umfang.
  • Nachweis beilegen, zum Beispiel den Bescheid über den Pflegegrad.
  • Für die Begleitung am Lebensende gibt es bis zu 3 Monate, auch wenn Ihr Angehöriger im Hospiz ist.

Familienpflegezeit: länger in Teilzeit

Gedacht für längere Pflege neben dem Job. Sie arbeiten weniger, aber im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche.

  • Schriftlich ankündigen, spätestens 8 Wochen vorher.
  • Wie Sie die Stunden verteilen, vereinbaren Sie schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber.

Geld und Sicherheit

  • Kündigungsschutz: Ab der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Auszeit darf Ihnen nicht gekündigt werden.
  • Zinsloses Darlehen: Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein Darlehen beantragen. Es wird monatlich ausgezahlt und danach in Raten zurückgezahlt.
  • Rente: Wer viel pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge. Mehr bei den Leistungen
  • Pflegegeld: Das Pflegegeld Ihres Angehörigen läuft weiter und kann Ihren Verdienstausfall teilweise auffangen.

Mit dem Arbeitgeber sprechen

Viele Arbeitgeber bieten mehr als das Gesetz: Gleitzeit, Homeoffice, Pflege-Lotsen im Betrieb. Fragen lohnt sich.

  • Früh reden, nicht erst, wenn es nicht mehr geht.
  • Konkret werden: Was brauchen Sie – feste Tage, flexible Zeiten, ein paar Wochen weniger Stunden?
  • Betriebsrat oder Personalabteilung einbeziehen, wenn das Gespräch schwierig ist.

Pflege und Beruf

Das können Sie jetzt tun

  1. Im Notfall: Arbeitgeber informieren und die ärztliche Bescheinigung besorgen – das reicht für den Anfang.
  2. Für die Zeit danach: Pflege organisieren, damit Sie wieder arbeiten können. Pflegedienst und Tagespflege helfen.
  3. Beraten lassen: Das Pflegetelefon beantwortet auch Fragen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit: 030 201 791 31 (Mo–Do 9–18 Uhr, anonym).

Häufige Fragen

Muss mein Angehöriger schon einen Pflegegrad haben?

Für die 10 Tage im Notfall nicht – es reicht, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt. Eine ärztliche Bescheinigung genügt. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit braucht es einen Nachweis, etwa den Bescheid der Pflegekasse.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel – auch Stief- und Schwiegerkinder.

Gibt es bald ein Familienpflegegeld wie das Elterngeld?

Es ist politisch im Gespräch, aber nicht beschlossen. Die Familienministerin will ein Konzept im ersten Halbjahr 2027 vorlegen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es etwas Verbindliches gibt.

Quellen

Diese Seite ersetzt keine persönliche Beratung.